Förderverein

von-Zumbusch-Hauptschule Herzebrock-Clarholz

Satzung des Vereins "Freunde und Förderer der von-Zumbusch-Hauptschule e. V."

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer der von-Zumbusch-Hauptschule e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Herzebrock-Clarholz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück eingetragen.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, in Zusammenarbeit mit den Mitwirkungsgremien der Schule, der Schulleitung und dem Schulträger die Bildungs- und Erziehungsarbeit an der von-Zumbusch-Hauptschule Herzebrock-Clarholz materiell und ideell zu unterstützen. Die Unterstützung auch einzelner bedürftiger Schülerinnen und Schüler ist dabei inbegriffen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden werden die geleisteten Beträge nicht zurückgezahlt.

Es besteht keinerlei Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Herzebrock-Clarholz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere für die von-Zumbusch-Hauptschule zu verwenden hat.
Bei der Verwendung für die Schule ist die Schulkonferenz zu hören.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein umfaßt Mitglieder über 18 Jahre und Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und ist jederzeit zulässig. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es die Beitragszahlungen einstellt.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 5 Mitgliedervesammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 Prozent aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung bei der Einberufung der Versammlung bezeichnet worden ist. Ohne diese Voraussetzung dürfen Anträge nur behandelt werden, wenn aus aktuellem Anlass eine dringende Entscheidung erforderlich ist. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Für die Mitgliederversammlung sind regelmäßig Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung:

1. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
2. die Abwahl von Vorstandsmitgliedern
3. der Ausschluss von Mitgliedern
4. die Planung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms sowie die
Verwendung der Vereinsmittel
5. der Jahresbericht, die Rechnungsberichte des/der Schatzmeister/in und der
Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. einem/einer Vorsitzenden
2. einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
3. einem/einer Schatzmeister/in
4. einem/einer stellvertretende/n Schatzmeister/in
5. einem/einer Schriftführer/in
6. dem/der jeweiligen Rektor/in der von-Zumbusch-Hauptschule
7. dem/der jeweiligen Schulpflegschaftsvorsitzenden der von-Zumbusch-Hauptschule
8. dem/der Schülersprecher/in der von-Zumbusch-Hauptschule

Der Vorstand (Ziffer 1 - 5) wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist. Die Wahl erfolgt für jeden zu besetzenden Posten einzeln. Dabei ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die unter den Ziffern 6-8 aufgeführten Vorstandmitglieder erhalten ihren Sitz jeweils durch ihr Amt an der von-Zumbusch-Hauptschule.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand bestimmt die Grundsätze für die Führung der Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.

Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandmitglieds nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Er ist bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des gewählten Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorsitzender und Schatzmeister können gemeinsam über die satzungsgemäße Vergabe von Mitteln bis zu einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Höhe entscheiden.

§ 9 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist eine Neufassung der Satzung 05.09.1983. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 09.11.2009 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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